1.Leistungsverpflichtung:
Die Firma Maximilian Wirth All Clean Reinigung & Dienstleistung, Wiener Str. 41, 3300 Amstetten, nachfolgend AC genannt, verpflichtet sich, die bestellten Positionen ordnungsgemäß durchzuführen. Wir haften für sach- und fachgerechte Leistung.
2.Leistungsumfang:
Die Reinigung wurde vereinbart für normale Verschmutzung. Arbeiten nach Professionisten, Handwerkern u.ä. werden gesondert, nach Aufwand, verrechnet. Gesondert durchgeführt werden der Abtransport von Ansammlungen diverser Materialien wie Kartons oder Schutt. Diese werden auch gesondert verrechnet. Die Bereitstellung sämtlicher Maschinen, Geräte sowie Reinigungsmaterialien den Reinigungsumfang betreffend sind im Preis inbegriffen.
3.Preis:
Der von uns festgesetzte Preis ist ein Pauschalpreis für das gesamte Objekt. Es ist keine Preisminderung bei vorübergehender Flächenminderung aufgrund von Bauarbeiten o.ä. möglich.
4.Kontrolle:
Über die durchgeführten Arbeiten wird eine Kontrollliste geführt, auf der in regelmäßigen Abständen von einer geschulten Aufsichtsperson der Reinigungszustand überprüft und bestätigt wird. Beschwerden und Wünsche sind direkt an unser Büro zu richten.
5.Sonderreinigung:
Flecken wie Teer, Lacke, Dispersionen, etc., die mit herkömmlichen Reinigern nicht entfernbar sind, müssen mit Spezialmitteln behandelt und gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für ekelerregende Verschmutzungen.
6.Beleuchtungen:
Die Kontrolle und gegebenenfalls der Austausch von Glühbirnen oder Leuchtstoffröhren bis zu einer Höhe von 3 m erfolgt im Zuge der regelmäßigen Reinigungen, wobei die Materialkosten verrechnet werden. Anfahrten außerhalb der Reinigungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
7.Schlüsselhaftung:
Der Auftragnehmer benötigt für die durchzuführenden Reinigungen in versperrten Räumen jeweils 2 Schlüssel (1 Schlüssel für das Reinigungspersonal, 1 für die Kontrollperson). Diese Schlüssel werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust werden die Kosten eines Ersatzschlüssels bezahlt.
8.Verpflichtungen für den Auftraggeber:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom bereitzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt der Auftraggeber. Bei Büroreinigungen muß die Bereitstellung von Seife, Handtüchern und Toilettenpapier gesichert werden (ansonsten Weiterverrechnung der Materialkosten).
9.Arbeitszeit:
Grundsätzlich führen wir unsere Leistungen werktags zwischen 7 und 18 Uhr durch. Bei Sonderwünschen wie Reinigungen am Wochenende, Feiertagen oder zu Nachtzeiten verrechnen wir einen Aufschlag von 100 %. Sofern eine Reinigung bzw. Kehrung des Gehsteiges oder Hofes vereinbart wurde, so erfolgt dies nur an niederschlagsfreien Tagen ohne Frostgefahr. Streumaterial muß nach Aufbringung ca. 15 Tage liegen bleiben.
10.Vertragsabschluß:
Der Vertrag wird erst durch schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber gültig. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend und alle Aufträge, Vereinbarungen, Abmachungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag ist unbefristet gültig, eine Kündigung muß in Schriftform 1 Monat vorher zum Monatsende erfolgen.
11.Entgelt:
Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Im Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen der Eigentümer bekanntgibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler. Im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft oder Wechsel der Verwaltung muß eine ordnungsgemäße Kündigung erfolgen. Die Preise gelten als veränderlich und richten sich nach dem derzeit gültigen Kollektivvertrag für Reinigungspersonal. Eine Anpassung an den Index kann ohne Vertragskorrektur erfolgen. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang und ist prompt nach Erhalt netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Verzugszinsen monatlich verrechnet.
12.Zusatzleistung:
Diese beinhaltet eine 24-stündige Erreichbarkeit für Reinigungsleistungen. Außerhalb der Dienstzeit wird ein Zuschlag von 100 % verrechnet. Sonderfahrten werden nach Aufwand verrechnet. Zählerablesungen, Aushänge, Reinigungskontrolle etc. werden unentgeltlich durchgeführt.
AGB
top Zusatz Winterbetreuung
13.Zeitraum:
AC oder deren Subunternehmer verpflichten sich, die im Vertrag angeführten Flächen in der Zeit vom 1. November bis 1. April des nächsten Jahres entsprechend den behördlichen Vorschriften vom Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu streuen.
14.Leistungsumfang:
Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (§93 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5-7 Stunden. Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt: Gehsteige 2/3 der Gesamtbreite, mind. 1,5 m, wo möglich. Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m. Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen 2,5 m. Haus-, Müllzugänge 1 m. Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der Reinigung und die Haftungsübernahme einer gesonderten Vereinbarung. Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach zur Verfügung stehenden Schneelagerflächen geräumt. Die zu räumende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Ein Schneeabtransport ist gesondert zu vereinbaren. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis 10 cm ist im Zeitraum von 5 Stunden nach Niederschlagsbeginn zu rechnen. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen. Glatteis: Bei entsprechender Vorhersage wird vorsorglich gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt die Streuung in geplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist normalerweise bis zu 15 Tage nach Aufbringen wirksam und darf in dieser Zeit bei sonstigem Haftungsausschluß nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die Streusplittentfernung wird am Saisonende durchgeführt. Gesonderte Splittentfernung ist im Einzelfall zu vereinbaren. Extremsituationen: Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extremer Schnee, Verwehungen, andauernder gefrierender Regen, kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt. Die Behandlung unvorgesehener Eisbildung, z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach abfallender Schnee, ist gesondert in Auftrag zu geben. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Winterbetreuung hat der Auftraggeber keinen Einfluß.
15.Haftung:
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter. Die Haftung beginnt 5 Tage nach Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer lehnt Haftung für alle Unfälle, die sich auf geräumten oder nachträglich durch Außenstehende verunreinigten Gehsteigen ereignen. Weiters besteht keine Haftung für Schäden, die durch Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte (Körperverletzung von Passanten) und Beschädigungen in Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden und bei Feststellung des Sachverhaltes jede zumutbare Hilfe zu leisten. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Grünanlagen oder Einfassungen, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist, sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden
16.Entgelt:
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann voll, wenn die Arbeiten aus nicht beeinflussbaren Umständen unterbleiben müssen (Straßenbauarbeiten).
17.Vertragsdauer:
Falls der Auftrag nicht bis zum 1. August schriftlich mittels eingeschriebenem Brief gekündigt wird, verlängert sich dieser automatisch jeweils für die nächste Wintersaison.
18.Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
Für die Geschäftsbedingungen und Rechtsbeziehungen zwischen AC und dem Auftraggeber gilt Österreichisches Recht. Gerichtsstand ist ausnahmslos Amstetten.